Der Förderverein der Altmühltal-Realschule Beilngries e.V. ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung und Kultur.
Unsere gemeinsamen Ziele sind es,
- die Erziehung und die Bildung der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen,
- besondere Fähigkeiten und Leistungen von Schülern zu fördern und
- die Verbundenheit ehemaliger Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule zu pflegen.
Um diese Ziele erreichen zu können, sind wir auf Spenden und Mitgliedsbeiträge angewiesen.
Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Ihre Spenden und/oder Ihre Mitgliedschaft!
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “ Förderverein der Altmühltal – Realschule Beilngries e. V.“. Er hat seinen Sitz in Beilngries.
2. Der Verein soll als e.V., (eingetragener Verein) in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
3. ln Verwirklichung dieses Zwecks macht es sich der Verein zur Aufgabe die Altmühltal-Realschule Beilngries ideell und materiell zu fördern und die schulische Gemeinschaft zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch
Unterstützung der Organe des schulischen Lebens in ihrer Arbeit, wobei ein Schwerpunkt im Bereich Öffentlichkeitsarbeit liegen soll,
Durchführung wissenschaftlicher, ausbildungs- und berufsbezogener Veranstaltungen,
Beschaffung von Lehrmitteln, sofern sie nicht vom Aufwandsträger gestellt werden.
Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks haben der Verein und seine Mitglieder die Eigenständigkeil aller schulischen Organe zu wahren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Kosten für Zusammenkünfte werden nicht durch Mitgliedsbeiträge bestritten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuarbeiten und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag richtet sich nur nach dem Bedarf des Vereins und ist am Beginn des Vereinsjahres fällig. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Aufnahme und Austritt
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand durch Abstimmung. Der Antrag gilt als genehmigt sofern sich eine einfache Mehrheit des erweiterten Vorstands dafür ausspricht.
Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands mitzuteilen. Er wirkt erst zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. November zu erklären. Ein Mitglied, das seine Beiträge für mindestens 2 Jahretrotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, wird, ohne
dass es eines Ausschließungsbeschlusses bedarf, von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei Kassenprüfer.
§ 10 Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Der jeweilige Schulleiter sowie der 1. und 2. Vorsitzende des Elternbeirats der Altrnühltal-Realschule Beilngries sind ein geborenes Mitglied des Vorstandes. Vorstand irn Sinne des§ 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist jeweils für sich alleine vertretungsberechtigt
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands irn Arnt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus oder ist er ständig verhindert, so kann der Vorstand (Vorstandsvorsitzende) bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen. Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit beschließen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Die Einberufung zu den Versammlungen hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, und zwar durch Veröffentlichung der Einladung im „DONAUKURIER“ .
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über eventuelle wissenschaftliche Publikationen
e) Beschlussfassung über Zusammenkünfte
f) Beitragsfestsetzung
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.
Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung hinsichtlich der Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen und Beanstandungen der Mitgliederversammlung zu melden.
§ 13 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden muss, erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten dem Landkreis Eichstätt zu, der es zur Anschaffung von Lehrmitteln für die Beilngrieser Realschule zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung ist errichtet am 09.12.2009 und wurde geändert am 24.Juni 2010
Vorsitz